1. Besteht auch ohne weitere Baumaßnahmen an der Bonnstraße die Aussicht, dass der Lärmschutz für die Anwohner verbessert wird? Falls ja, durch welche Maßnahmen ?
Bei der nächsten Fahrbahnsanierung könnte ein Fahrbahnbelag ( analog L 184 Brühl, Theodor Heuss Str . ) mit lärmmindernden Eigenschaften von – 2dB(A) eingebaut werden.
Lärmschutz an bestehenden Straßen, die sogenannte Lärmsanierung wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt. Zur Lärmsanierung kommen nur passive Lärmschutzmaßnahmen am Objekt zur Ausführung, die zu 75% vom Land bezuschusst werden können. Auf Antrag des Eigentümers wird die Lärmbelastung des betroffenen Objektes berechnet. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn 67 dB(A) tags und/oder 57 dB(A) nachts überschritten werden. Alles weitere ergibt sich in Abhängigkeit der überprüften Raumnutzung ( Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad …) und der baulichen Substanz. Vom Eigentümer wird neben der Übernahme eines 25% Eigenanteils die Beschaffung von mind. 3 Angeboten zur baulichen Umsetzung verlangt.
Abweichend von den Regelungen des Bundes für die Bundesfernstraßen hat das Land NRW nicht den Grundsatz des Vorrangs aktiver Lärmschutzmaßnahmen vor passiven Lärmschutzmaßnahmen auch auf die Maßnahmen der Lärmsanierung übertragen.
Für eine Fahrbahnsanierung wird auf Basis der Schadensbildern und den bautechnischen Erfordernissen aus den Verkehrsbelastungen ( Gesamtverkehr, Lkw-Anteil) ein Sanierungskonzept erarbeitet. Eine Ausführung der Fahrbahndecke mit lärmmindernden Eigenschaften wird im Sanierungskonzept geprüft werden.
2. Kann der Straßenbetrieb anhand seines Datenmaterials skizzieren, wie sich die Belastungssituation der Anwohner über die Jahre verändert hat ?
Dies könnten wir recherchieren/berechnen. Diesen Verwaltungsaufwand beabsichtigen wir zu vermeiden, da wir keinen Handlungsspielraum für die Ausführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen haben.
Straßenzustand der L 183 bei Geyen:
Nach den Ergebnissen der letzten Zustandserfassung sind die Messwerte bezüglich der Spurrinnentiefe und der Summenwerte noch nicht absolut schlecht.
Die Schadensentwicklung wird durch die mindestens wöchentliche Streckenkontrolle von der SM Bergheim überwacht.
Das Erhaltungsprogramm für 2020 ist hausintern noch aufzustellen. Ein mit dem Verkehrsministerium abgestimmtes Bauprogramm wird Eingang in die Beratungen des Landeshaushaltes finden. Wir erwarten, dass zum Jahresbeginn vom Minister Wüst das Erhaltungsprogramm veröffentlicht wird.
Allgemeines zum Abschluss:
Die im Internet veröffentlichten Umgebungslärm-Karten werden irrtümlicherweise von Politik und/oder Bürgerschaft häufiger als Rechtsgrundlage für die Durchführung straßenbaulicher oder straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen angesehen. Dies ist jedoch nicht richtig. Vielmehr sind die spezialgesetzlichen nationalen Rechtsgrundlagen anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die auf den Umgebungslärmkarten veröffentlichten Isophonen bzw. Auslösepegel-Linien auf der Grundlage der nationalen Vorschriften erst nachgerechnet werden müssen. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil im Straßenbau bzw. Straßenverkehrsrecht und im Umweltrecht bislang unterschiedliche Berechnungsvorschriften bestehen, die nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind. Die im Internet veröffentlichten Umgebungslärmkarten weisen nur überschlägliche Lärmsituationen aus. Hier geht es darum, ein europaweit einheitliches Konzept, mit dem Auswirkungen durch Umgebungslärm vermieden oder gemindert werden sollen, zu entwickeln. Diese auch als „EU-Umgebungslärmrichtlinie“ bekannte Regelung verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Belastung durch Umgebungslärm auf Basis standardisierter Berechnungsverfahren in regelmäßigen Abständen zu erfassen. Die Ergebnisse müssen in Form strategischer Lärmkarten dargestellt und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Anschluss daran sind für die besonders vom Lärm betroffenen Gebiete Lärmaktionspläne zu erstellen. Diese Aufgabe liegt bei den Kommunen in Nordrhein-Westfalen.
Der Landesbetrieb Straßenbau wird im Rahmen der Aufstellung der Lärmaktionspläne seitens der Kommunen beteiligt, schon in diesem Zusammenhang setzt sich Straßen.NRW mit den Ergebnissen der Lärmkartierung auseinander. Allerdings enthält die gesetzliche Grundlage für die Lärmminderungsplanung keine selbstständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter Maßnahmen, sondern verweist auf spezialgesetzliche Eingriffsgrundlagen. Auch die Kriterien für die Lärmaktionsplanung haben nicht die Bedeutung von Grenzwerten, die verpflichtend einzuhalten sind. Sie dienen dazu, die Gebiete einzugrenzen, für die prioritärer Handlungsbedarf besteht. Bei der Festlegung von Maßnahmen aus einem Lärmaktionsplan ist generell zu beachten, dass im deutschen Recht die Beurteilungspegel Lr,Tag/Lr,Nacht bezogen auf 16 bzw. 8 Stunden bei der Durchsetzung von Maßnahmen maßgeblich sind, während sich die für den Umgebungslärm definierten Lärmindizes LDEN, LNight auf 24 bzw. 8 Stunden beziehen und die sich ergebenden Werte für den Lr,Tag und den LDEN nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können.
Ausgehend von diesen Maßgaben ist die Lärmsituation an Straßen seitens Straßen.NRW nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90 zu berechnen und zu bewerten.
Anzuwenden ist das Teilstückverfahren gem. Kapitel 4.0 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90
Die Lärmsituation an einem Wohnhaus wird nach den maßgeblichen Richtlinien in Verbindung mit einem anerkannten Berechnungsprogramm abgebildet und berechnet. Die entsprechenden Vorgaben, dass die Beurteilungspegel zu berechnen sind, finden sich in § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16.BImSchV) (s.a. http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16) bzw. in den Verkehrslärmschutzrichtlichtlinien (s.a. Kapitel D. Lärmsanierung – XIV 37.3 – (1) – http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/vlschr97.pdf).
(Antwort des Landesbetriebs Straßen.NRW auf meine Anfrage zu lärmmindernden Maßnahmen an der Bonnstraße in Geyen.)